Klarstellung, dass eine öffentliche Wiedergabe vorliegt

 

 

Einer dieser Sachverhalte betrifft die notwendige Klarstellung, dass “User Uploaded Content”-Plattformen eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG) vornehmen.

 

 

In Fällen wie Svensson C-466/12 und Telekabel C-314/12 hat der EuGH entschieden, dass die Bereitstellung eines direkten Zugangs zu einem Werk ausreicht, um den Sachverhalt einer öffentlichen Wiedergabe zu begründen. In anderen Entscheidungen wurde darauf abgestellt, dass der Diensteanbieter eine zentrale Rolle bei der öffentlichen Wiedergabe der Werke spielt.

In der Rechtssache Airfield (gemeinsame Fälle C-431/09, C-432/09) stellte der EuGH fest, dass an einer öffentlichen Wiedergabe zwei Parteien beteiligt sein können, die gemeinsam für diese unteilbare Handlung verantwortlich sind, sofern sich die Rolle des Betreibers nicht auf die bloße Bereitstellung technischer Einrichtungen beschränkt.

Insofern stellt Erwägungsgrund 38 des EU-Richtlinienvorschlags zum Urheberrecht lediglich eine Klarstellung bestehenden Rechts dar.

Diese Rechtsauffassung wurde auch vom ALAI Executive Committee in seiner Stellungnahme vom Februar 2017 einstimmig bestärkt: “Die in Erwägungsgrund 38 enthaltene Bestätigung […], dass Dienste in der Informationsgesellschaft, die Werke zum Abruf durch die Öffentlichkeit bereitstellen, als Ausführende eines Aktes der öffentlichen Wiedergabe angesehen werden können, wendet lediglich die von internationalen oder europäischen Rechtsinstrumenten (Artikel 8 des WIPO Urheberrechtsvertrages vom 20.12.1996, Artikel 3 der EU-Richtlinie 2001/29/EC) empfohlenen Lösungen an. Dennoch ist diese Bestätigung im Hinblick auf die verschiedenen Interpretationen, die gelegentlich vorgelegt werden, willkommen.”