Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat ist als Lenkungs- und Kontrollorgan der GEMA ausschließlich mit Mitgliedern aus den drei Berufsgruppen der Komponisten, Textdichter und Musikverleger besetzt. Die GEMA-Satzung legt fest, dass sechs Komponisten, fünf Musikverleger und vier Textdichter den Aufsichtsrat bilden. Jede Berufsgruppe benennt zudem zwei Stellvertreter. Der Aufsichtsrat begleitet die Arbeit des Vorstands und entscheidet über wesentliche Entwicklungen und Maßnahmen der GEMA-Geschäftspolitik
Berechtigungsvertrag Im Berechtigungsvertrag überträgt ein Urheber seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte oder Verlagsrechte der GEMA zur Wahrnehmung. Das heißt, die GEMA kontrolliert für ihr Mitglied, wie oft und in welchem Rahmen seine Werke genutzt werden, zieht die dafür fälligen Lizenzvergütungen bei den Musiknutzern ein und verteilt die Gelder an diejenigen, die als Urheber an den jeweils genutzten Werken beteiligt sind.
Ehrenamt Auch gemeinnützige Vereine zahlen für ihre Musiknutzung bei öffentlichen Veranstaltungen eine Lizenz an die GEMA. Aufgrund ihrer Treuhänderschaft kann die GEMA in ihren Vergütungssätzen grundsätzlich keine Unterscheidung dahingehend treffen, ob es sich um einen gewerblichen Veranstalter handelt oder aber um Veranstaltungen, die von ehrenamtlich Tätigen organisiert werden. So kann die GEMA zum Beispiel selbst bei Benefizveranstaltungen nicht auf die Geltendmachung von Vergütungen verzichten, gewährt allerdings unter bestimmten Voraussetzungen einen Benefiznachlass in Höhe von 10 Prozent. Dennoch ist die GEMA stets um einen ausgewogenen Ausgleich der verschiedenen Interessen bemüht und berücksichtigt diese mit Nachlässen in Höhe von 15 Prozent (Sondernachlässe für religiöse, kulturelle oder soziale Belange).
Gegenseitigkeitsverträge Die GEMA hat mit ausländischen Schwestergesellschaften sogenannte Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Mit insgesamt 152 Verträgen vertritt sie über 2 Millionen Rechteinhaber aus aller Welt. Das heißt, wird in Deutschland Musik von russischen, amerikanischen, bulgarischen oder israelischen – um nur einige herauszugreifen – Urhebern öffentlich zur Aufführung gebracht, sammelt die GEMA dafür die Lizenzen ein und verteilt die Tantiemen dann über die Schwestergesellschaften in die einzelnen Länder, so dass jeder einzelne Urheber aus dem Ausland eine Vergütung für die Nutzung seiner Werke erhält.
GEMA Die GEMA ist ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung nach § 22 BGB. Sie erzielt keinen Gewinn, sondern deckt lediglich ihre operativen Kosten.
GEMA-Mitglieder Musikurheber und Musikverleger, die die Nutzungsrechte ihrer musikalischen Werke an die GEMA übertragen, sind GEMA-Mitglieder. Derzeit zählt die GEMA über 70.000 Mitglieder.
GEMA-Vermutung

 

Die GEMA nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte in Deutschland die Rechte an einem umfassenden In- und Auslandsrepertoire wahr. Deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass bei der Wiedergabe von in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik urheberrechtlich geschützte Werke genutzt sowie die Rechte und Vergütungsansprüche an diesen Werken von der GEMA wahrgenommen werden. Sie wurde von der Rechtsprechung des BGH für öffentliche Musikaufführungen entwickelt, gilt aber auch für „mechanische Rechte“ wie Musikwerke in Filmen oder auf Tonträgern.
GEMA-Repertoire

 

Die gesammelten Werke von GEMA-Mitgliedern werden GEMA-Repertoire genannt.
Kabelweitersendung

 

Mit der Lizenz der Kabelweitersendung soll der Urheber seinen gerechten Anteil an der Zweitverwertung seiner urheberrechtlich geschützten Werke erhalten.

Das Recht der Kabelweitersendung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft gegenüber den Kabelnetzbetreibern geltend gemacht werden.

Hinter der Überlegung des Gesetzgebers steht der Gerechtigkeitsgedanke des Urheberrechts, den Urheber an der Nutzung seiner Werke umfassend und angemessen zu beteiligen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob mit dem Betrieb des Kabelnetzes eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird oder tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

Lizenz

 

Will jemand die Werke eines Urhebers öffentlich nutzen, muss er zuvor bei einer Verwertungsgesellschaft das Nutzungsrecht = eine Lizenz erwerben.
Musiknutzung Musik wird auf vielfältige Art und Weise genutzt: in Diskotheken und Gaststätten, auf Veranstaltungen und Konzerten, in Tanzlokalen, bei Filmvorführungen, im Hörfunk oder Fernsehen. Die wichtigsten Nutzungsarten sind:

·         Sendung (TV, Hörfunk)

·         Aufführung (Konzert, Veranstaltung)

·         Vervielfältigung (LP, CD, DVD, USB)

·         Online (Download, Stream)

Musikfolgen Musikfolgen/Playlists dienen zur Erfassung der gespielten Stücke bei einem Live-Auftritt. Sie werden vom Veranstalter an die GEMA eingereicht, das Ausfüllen der Titelliste liegt in der Verantwortung der aufführenden Künstler. Anhand der Musikfolgen kann die GEMA eine werkgenaue Tantiemenverteilung an die Urheberinnen und Urheber der Werke vornehmen. Es handelt sich also nicht um eine Schikane der GEMA gegenüber ihren Kunden, sondern – im Gegenteil – um eine Frage der Fairness der aufführenden Musiker gegenüber ihren Kollegen, den Textdichtern und Komponisten, die die aufgeführten Werke geschaffen haben. Musikfolgen können auf der Webseite der GEMA online eingereicht werden, ihre Meldung gehört zum Abrechnungsstandard jeder Veranstaltung mit Live-Musik. Und wie gesagt, einzig und allein, damit die Textdichter und Komponisten möglichst fair und angemessen an der Nutzung ihrer Werke beteiligt werden.
Musikurheber

 

Musikurheber sind Komponisten und Textdichter. Übertragen Musikurheber die Nutzungsrechte ihrer musikalischen Werke an die GEMA, werden sie Mitglied des Vereins GEMA.
Öffentlichkeit Damit Musikschaffende von ihrer Arbeit leben können, sind öffentliche Musiknutzungen vergütungspflichtig. Kreative Leistung kommt schließlich nicht aus dem Nichts, sondern ist das Ergebnis harter Arbeit. Aus demselben Grund gibt es beispielsweise Patente, damit Erfinder von ihren Ideen profitieren können. Wie Erfinder haben auch Komponisten, Textdichter und Musikverleger ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung.
Tarif

 

Für das Senden, Aufführen, Vervielfältigen und die Onlinenutzung verhandelt die GEMA mit den Branchenverbänden angemessene Tarife. Anhand dieser Tarife berechnet die GEMA die Kosten für die unterschiedlichen Arten der öffentlichen Musiknutzung. Dazu ist sie als Verwertungsgesellschaft gesetzlich verpflichtet.
Treuhänder

 

Ein Treuhandverhältnis liegt vor, wenn vertraglich oder kraft eines Gesetzes eine volle Rechtsmacht „zu treuen Händen“ vom Treugeber an den Treunehmer (Treuhänder) übertragen wird.

Als staatlich anerkannte Treuhänderin verwaltet die GEMA die Interessen von über 70.000 Mitgliedern sowie über zwei Millionen ausländischen Berechtigten und sorgt dafür, dass das geistige Eigentum der Musikschaffenden geschützt und sie für die Nutzung ihrer Werke angemessen entlohnt werden.

Urheber

 

Als Urheber bezeichnet man den Schöpfer eines Werkes.
Urheberrecht

 

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung seines Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Vergütung

 

Wer Musik komponiert, Musiktexte schreibt oder Musikwerke verlegt, hat einen Anspruch auf eine angemessene Bezahlung, wenn diese Werke öffentlich aufgeführt, gesendet, vervielfältigt oder verwertet werden. Das ist weltweit durch nationale Urheberrechtsgesetze und internationale Verträge geregelt.
Verteilung

 

Die Verteilung der Vergütungen an die Mitglieder erfolgt an festen Ausschüttungsterminen. Diese sind über das Jahr verteilt, um einen regelmäßigen Geldfluss an die berechtigten Urheber zu gewährleisten.
Verteilungsplan

 

Regelwerk für die Verteilung der Tantiemen an die GEMA-Mitglieder und die ausländischen Schwestergesellschaften. Darin ist festgelegt, welcher Vergütungsanteil an einer Werknutzung jedem einzelnen Urheber oder Verlag zusteht. Die Regelungen werden von der Mitgliederversammlung der GEMA in demokratischen Abstimmungen beschlossen und laufend weiter entwickelt.
Verteilungsgerechtigkeit

 

Bei der Gestaltung der Verteilungspläne sind verschiedene grundlegende Prinzipien zu beachten. Zum einen das Prinzip der Leistungsgerechtigkeit (Bezug zwischen dem Inkasso für eine bestimmte Musiknutzung und der betreffenden Ausschüttung) und zum anderen die Prinzipien der sozialen (Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungsleistungen für Mitglieder) und kulturellen Förderung (Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen).
Verwertungsgesellschaft

 

Als Verwertungsgesellschaft ist es der gesetzliche Auftrag der GEMA, die Rechte ihrer Mitglieder wahrzunehmen und die Wertschätzung ihrer Arbeit zu fördern. Die Grundlage für ihr Handeln ist dabei das Verwertungsgesellschaftengesetz.
Wahrnehmung der Rechte

 

Als GEMA-Mitglied übertragen Musikurheber und Musikverleger ihre Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung an ihren Verein und verschaffen sich dadurch Freiraum für ihre schöpferische Arbeit. Es ist der gesetzliche Auftrag der GEMA, die Rechte ihrer Mitglieder wahrzunehmen und die Wertschätzung ihrer Arbeit zu fördern.
Weltrepertoire

 

Gemeinsam mit den Repertoires der internationalen Verwertungsgesellschaften, mit denen die GEMA Repräsentationsverträge geschlossen hat, stellt die GEMA ihren Kunden das Weltrepertoire der Musik zur Verfügung. Damit vertritt die GEMA rund zwei Millionen Rechteinhaber weltweit und ist eine der größten Autorengesellschaften für Musikwerke.
Werke

 

Werke sind Kompositionen, Liedtexte und Bearbeitungen, die Mitglieder bei der GEMA angemeldet und ihr damit zur Wahrnehmung übertragen haben. Sie sind geistiges Eigentum ihrer Urheber und durch das Urheberrecht geschützt.
Wertung Neben der Verteilung für konkrete Werknutzungen im Bereich des Aufführungs- und Senderechts, des mechanischen Vervielfältigungsrechts und der Onlinenutzung existieren bei der GEMA besondere Verfahren für die soziale und kulturelle Förderung ihrer Mitglieder wie das so genannte Wertungsverfahren. Zur Finanzierung dieser Fördermaßnahmen werden jeweils 10 Prozent der Verteilungssummen im Aufführungs- und Senderecht sowie Zinserträge und andere unverteilbare Beträge für soziale und kulturelle Zwecke bereitgestellt.

Die Kriterien für die Zuwendung von Wertungsmitteln für Komponisten, Textdichter, Verleger in der Sparte E und in der Tanz- und Unterhaltungsmusik sind zum einen aufkommensbezogen, d.h. sie werden quasi als Zuschläge für tatsächliche Werknutzungen gezahlt. Zum anderen werden aber auch die künstlerische Persönlichkeit und das Gesamtschaffen des Urhebers und seine Mitgliedsjahre in der GEMA berücksichtigt. Am Wertungsverfahren werden die angeschlossenen, außerordentlichen und ordentlichen Mitglieder der GEMA zu gleichen Bedingungen beteiligt. Weiter werden Wertungsmittel insbesondere zur Förderung zeitgenössischer Musik bzw. künstlerische Förderung sowie für Härtefälle zur Verfügung gestellt.