Für wen gelten die Haftungsprivilegierungen der E-Commerce-Richtlinie?

Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Urheberrechtsrichtlinie strebt eine Klarstellung bestehender Rechtsvorschriften an, wie sie bei urheberrechtlich relevanten Aktivitäten von “User Uploaded Content”-Plattformen zur Anwendung kommen sollten.

Neben der Klarstellung, dass “User Uploaded Content”-Plattformen Inhalte öffentlich wiedergeben, befasst sich der Richtlinienvorschlag auch mit der Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen gemäß Artikel 14 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG.

Diese Frage wurde von nationalen Gerichten nicht klar beantwortet. Gerichtsverfahren in Europa hatten voneinander abweichende bzw. widersprüchliche Ergebnisse, was durch diese Klarstellung behoben werden soll.

 

Nach Auffassung der Kommission gelten die Haftungsprivilegierungen der E-Commerce-Richtlinie nicht für “User Uploaded Content”-Plattformen, die eine aktive Rolle spielen.

Eine aktive Rolle sieht die Kommission insbesondere dann, wenn die Plattformen die Präsentation der hochgeladenen Werke optimieren oder diese bewerben – unabhängig davon, mit welchen Mitteln dies geschieht. Die Plattformbetreiber streiten häufig jede Verantwortung mit dem Verweis darauf ab, dass die Auswahl und Präsentation der Inhalte von Algorithmen gesteuert werde.

 

 

Ein Online-Dienst kann ein Host Provider sein und zugleich eine aktive Rolle spielen. In solchen Fällen darf es einem Online-Dienst nicht möglich sein, sich auf die Haftungsprivilegierungen (“Safe Harbour”) zu berufen.

YouTube, SoundCloud, Dailymotion etc. ermöglichen direkten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken. Sie organisieren, optimieren und bewerben die entsprechenden Inhalte, um sich ihren Nutzern als attraktiver Content Provider zu präsentieren. Insofern nehmen sie klar eine aktive Rolle ein.