Gesetzesänderung ermöglicht Vorverlegung von Ausschüttungsterminen
- Die zum 1.1.2017 zurückbehaltenen Ausschüttungen an Verlage werden – unter Anrechnung der zwischenzeitlich gewährten Abschlagszahlungen – zum 1.3.2017 freigegeben und an die Verlage ausgeschüttet.
- Die reguläre Verteilung zum 1.4.2017 kann statt wie bisher angekündigt zum 1.6.2017 für Urheber und Verleger bereits zum 1.5.2017 durchgeführt werden.
- Die Verteilung zum 1.7.2017 kann für Nutzungsrechte statt zum 1.9.2017 wieder regulär zum 1.7.2017 durchgeführt werden.
Die Ausschüttung der gesetzlichen Vergütungsansprüche vom 1.7.2017 erfolgt wie im Dezember angekündigt für Urheber und Verleger am 1.9.2017.
Aktueller Zahlungsplan der GEMA für das Jahr 2017
Anpassung des Elektronischen Bestätigungsverfahrens (EBV) nach Gesetzesänderung
Eine weitere gute Nachricht betrifft das Elektronische Bestätigungsverfahren (EBV), mit dem Verlagsmitglieder ihre Beteiligung für das von ihnen verlegte Repertoire werkanteilsbezogen nachweisen können. Aufgrund der Gesetzesänderung haben Verlage nun statt bis Mitte März bis zum 1. Juni 2017 Zeit, ihre elektronischen Werklisten und die zugehörigen Dokumente bei der GEMA einzureichen.
Bitte beachten: Nur bei Einreichung der relevanten Erklärungen im EBV bis zu diesem Termin können Verleger zum 1. September 2017 an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt werden.
Überblick über die relevanten Fristen des EBV
Wichtiger Hinweis: Vermeidung von Rückabwicklungen und Sicherstellung von Ausschüttungen auf gesetzliche Vergütungsansprüche in der Zukunft nur mittels EBV
In seiner Dezembersitzung hatte sich der Aufsichtsrat dafür ausgesprochen, die ausschüttungsrelevanten Rechtsbeziehungen zwischen Autor und Verleger auf Werkanteilsebene individuell abzufragen und dafür die Einrichtung des EBV beschlossen, das nun zum 1. Februar 2017 startet . Das EBV ist auch nach der Gesetzesänderung notwendig, denn das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Vergangenheit. Verleger können die seit Juli 2012 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 24. Dezember 2016 erhaltenen Ausschüttungen nur dann behalten, wenn die notwendigen Nachweise im EBV eingereicht werden. Zudem muss auch für die Beteiligung des Verlegers an gesetzlichen Vergütungsansprüchen in der Zukunft die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers im EBV vorgelegt werden. Die GEMA empfiehlt zur Vermeidung von Restrisiken ihren Mitgliedern, auch für die zukünftigen Ausschüttungen auf Nutzungsrechte die relevanten Erklärungen einzuholen und im EBV einzureichen.