Artikel 13 – Fragen und Antworten
UPDATE 15. Februar 2019: Dieser Artikel bezieht sich auf eine frühere Version von Artikel 13. Eine aktualisierte Version der Fragen und Antworten finden Sie hier.
Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments hat sich am 20. Juni dafür ausgesprochen, die Rechte von Kreativschaffenden gegenüber Online-Plattformen zu stärken. Was genau sehen die Vorschläge des Rechtsausschusses vor? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Artikel 13 des EU-Richtlinienentwurfs zum Urheberrecht.
Den Wortlaut von Artikel 13 und Artikel 2 (Definitionen) in der vom Rechtsausschuss am 20. Juni angenommenen Fassung finden Sie hier. Der vollständige Bericht des Rechtsausschusses ist auf der Webseite des EU-Parlaments abrufbar.
„Value Gap“ – was ist das?
Das Hauptproblem für die Kreativen und ihre Partner besteht heute darin, dass sie nicht auf Augenhöhe mit den großen Plattformbetreibern verhandeln können. Obwohl viele Online-Plattformen eine aktive Rolle bei der Verbreitung und Verwertung von urheberrechtlich geschützten Inhalten spielen, berufen sich deren Betreiber auf rechtliche Schlupflöcher, um sich ihrer Verantwortung für eine faire Vergütung der Urheberinnen und Urheber zu entziehen. So wird eine Lizenzierung der Inhalte entweder gänzlich verweigert oder die Plattformbetreiber bieten lediglich geringste Vergütungen „auf freiwilliger Basis“ an. Die Thematik wird seit Jahren unter dem Stichwort Value Gap diskutiert. Zuletzt haben über 30.000 Kreativschaffende den europäischen Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert.
Worum geht es in Artikel 13?
Artikel 13 sieht vor, dass bestimmte User Uploaded Content-Plattformen wie YouTube Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern abschließen müssen. Konkret wird klargestellt, dass solche Plattformen eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinn („act of communication to the public“) vornehmen und deshalb eine Lizenz für die Nutzung der Werke benötigen. In der Praxis führen solche Lizenzvereinbarungen dazu, dass die User urheberrechtlich geschützte Werke legal auf die Plattformen hochladen können. Die Kreativschaffenden würden im Gegenzug eine fair auszuhandelnde Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten.
Für wen gelten die Regelungen?
Die Regelungen in Artikel 13 zielen auf Online-Plattformen wie YouTube ab. In Artikel 2 werden diese Dienste als „online content sharing service provider“ bezeichnet und definiert. Unter die Definition fallen nur Dienste, deren Geschäftsmodell wesentlich darauf beruht, urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich zu machen, die von Nutzern hochgeladen werden und deren Präsentation die Plattform optimiert („services one of the main purposes of which is to store and give access to the public to copyright protected works […] uploaded by its users, which the service optimises.“)
Für wen gelten die Regelungen nicht?
Dienste, deren Geschäftsmodell nicht hauptsächlich darauf beruht, urheberrechtlich geschützte Werke zugänglich zu machen, fallen nicht in den Anwendungsbereich. Ausdrücklich ausgenommen sind sämtliche nicht-kommerziellen Dienste, Online-Enzyklopädien, Plattformen im Bereich Bildung und Wissenschaft, Cloud-Speicherdienste, Open Source Software-Entwicklung und Online-Marktplätze.
Sieht Artikel 13 die Einführung von „Upload-Filtern“ vor?
Nein. Entgegen anderslautender Behauptungen sieht der Text des EU-Parlaments keine Pflicht zum Einsatz von „Upload-Filtern“ vor. Der Begriff „Upload-Filter“ kommt in der Richtlinie überhaupt nicht vor. Aus dem jetzt im Rechtsausschuss verabschiedeten Text lässt sich nicht ableiten, dass entsprechende Maßnahmen schon vorab – also beim Hochladen – ergriffen werden müssen.
Was sind „geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen“?
Artikel 13 zielt in erster Linie darauf ab, dass Online-Plattformen wie YouTube Lizenzvereinbarungen mit Rechteinhabern abschließen müssen. Nur wenn keine Lizenzvereinbarungen vorliegen, sollen Online-Plattformen „geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen“ (englisch: „appropriate and proportionate measures“) ergreifen, um den Schutz der Werke zu gewährleisten. Dies entspricht bereits jetzt der geltenden Rechtslage in Deutschland: Plattformen sind dafür verantwortlich, geschützte Inhalte, die gegen den Willen der Urheber auf der Plattform eingestellt sind, wirkungsvoll von der Plattform zu entfernen.
„Geeignet und verhältnismäßig“ kann auch bedeuten, dass Plattformen überhaupt keine Maßnahmen ergreifen müssen, wenn Urheberrechtsverletzungen gar nicht vorliegen. „Maßnahmen“ müssen nicht technischer Art sein. Grundsätzlich verfügen Plattformen bereits heute über zahlreiche Mittel und Wege, um Inhalte von ihrer Plattform fernzuhalten, die sie selbst darauf nicht haben wollen.
Nutzen Online-Plattformen bisher keine Filter?
Unabhängig von dem Richtlinienentwurf kommen Filter bereits auf allen großen Plattformen zum Einsatz. Ohne Filter könnten Plattformen ab einer gewissen Größe überhaupt nicht wirtschaftlich betrieben werden. In Deutschland werden den Online-Diensten von Gerichten regelmäßig umfassende Prüf- und Filterpflichten auferlegt – wie z.B. im Verfahren der GEMA gegen YouTube oder andere Sharehoster – und zwar als Ergebnis einer Abwägung zwischen verschiedenen Grundrechten. Insofern geht die aktuelle Aufregung rund um „Filter“ am Gegenstand der Regelung vorbei, zumal der verpflichtende Einsatz von Filtern von der Richtlinie überhaupt nicht verlangt wird.
Was bedeuten die Vorschläge für die Nutzer der Plattformen?
Bisher wälzen die User Uploaded Content-Plattformen jegliche Verantwortung für die Klärung von Urheberrechten auf ihre Nutzer ab. Der im EU-Parlament diskutierte Text sieht demgegenüber vor, dass Lizenzvereinbarungen auch die Handlungen der Uploader umfassen sollen („Licensing agreements […] shall cover the liability for works uploaded by the users of their services“). Die Nutzer der Plattformen werden also diesbezüglich von der Haftung befreit und können Inhalte legal und ohne weitere Lizenzierung auf die Plattform hochladen.
Besteht die Gefahr, dass rechtmäßige Inhalte entfernt werden?
Nein. Die Regelungen zielen im Gegenteil darauf ab, dass mehr Lizenzvereinbarungen abgeschlossen werden. In der Praxis führen Lizenzvereinbarungen dazu, dass die User urheberrechtlich geschützte Werke legal auf die Plattformen hochladen können und die Kreativen eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten.
Nach den Vorschlägen des Rechtsausschusses müssen die Plattformen zudem sicherstellen, dass rechtmäßige Inhalte nicht beeinträchtigt werden („[…] non-infringing works and other subject matter shall remain available“). Die Plattformen sind zudem verpflichtet, ihren Nutzern effektive und schnelle Beschwerde- und Abhilfeverfahren („effective and expeditious complaints and redress mechanisms“) zur Verfügung stellen. Entsprechende Möglichkeiten haben die Nutzer bei vielen Plattformen bisher häufig nicht.
Was steht dazu im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD?
CDU/CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag auf „ein starkes Urheberrecht zum Schutz des geistigen Eigentums“ verständigt, das „die Verantwortlichkeit der Plattformen verbindlich beschreibt“. Dabei sollen insbesondere solche Online-Dienste in den Blick genommen werden, die an der „öffentlichen Zugänglichmachung von Werken“ beteiligt sind. Eine „Verpflichtung von Plattformen zum Einsatz von Upload-Filtern“ wird als „unverhältnismäßig“ abgelehnt. Eine solche Verpflichtung zum Einsatz von Filtern ergibt sich aus Artikel 13 nicht. Insofern stehen die Vorschläge der Richtlinie im Einklang mit dem Koalitionsvertrag und insbesondere mit dem darin formulierten Ziel, „digitale Plattformen und Intermediäre an der Refinanzierung der kulturellen und medialen Inhalteproduktion angemessen [zu] beteiligen.“
Rechtswissenschaftliche Einschätzungen zum Bericht des Rechtsausschusses
- Dr. Eleonora Rosati: The value gap proposal in the JURI Committee Report as a consolidation of the existing framework (not the end of the internet), IP Kat
- Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann: Are preventive duties on hosting service providers in line with EU law? Some comments from a legal perspective on Art. 13 Draft DSM Directive and “upload filters”, Kluwer Copyright Blog
- Weitere rechtswisschenschaftliche Stellungnahmen und empirische Untersuchungen zu Artikel 13
Ich habe ein Musik abspielendes Spielzeug, das nun defekt ist, da die Tonqualität stark abgenommen hat. Zur Einschätzung der Situation wollte der Hersteller, ein Video von der Problematik sehen.
Nun frage ich mich, wie und wo ich in Zukunft ein solches Video hochladen kann, da ich natürlich nicht die Rechte an der Musik besitze, anhand der ich die Tonprobleme demonstrieren möchte.
Emailanhänge sind häufig leider viel zu begrenzt um Videos zu verschicken.
Die Regelungen gelten laut Artikel 2 nur für bestimmte User Uploaded Content-Plattformen wie z.B. Youtube, auf denen große Mengen an geschützten Inhalten öffentlich zugänglich gemacht werden, die die Plattform “organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt”. Viele diese Plattformen haben bereits Lizenzvereinbarungen für Musikrechte abgeschlossen, so dass Musik problemlos hochgeladen werden kann.
Im Übrigen sind Cloud-Speicherdienste (wie z.B. DropBox oder AWS) von den Regelungen ausdrücklich ausgenommen. Nicht-kommerzielle Dienste werden von der Definition ebenfalls nicht erfasst.