Gesetzesentwurf Urheberrecht

Modernisierung des Urheberrechts: Bundesregierung legt Entwurf vor

Die Bundesregierung hat am 3. Februar ihren Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Urheberrechts vorgelegt. „Mit der Umsetzung der größten europäischen Urheberrechtsreform der letzten zwanzig Jahre in deutsches Recht machen wir das Urheberrecht fit für das digitale Zeitalter“, so die zuständige Bundesjustizministerin Christine Lambrecht. Die GEMA hat die vorgeschlagenen Regelungen als eine „gute Grundlage für die weiteren Beratungen im Bundestag“ begrüßt. Dennoch besteht auch aus Sicht der GEMA bei einzelnen Punkten Nachbesserungsbedarf.

Lizenzierungspflicht für Online-Plattformen

Ein zentraler Bestandteil der Reform sind die speziellen Regelungen zur Verantwortlichkeit von Online-Plattformen im neuen „Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz“ (UrhDaG): Upload-Plattformen wie YouTube oder Facebook müssen künftig Lizenzvereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften und anderen „repräsentativen Rechteinhabern“ schließen, wenn geschützte Werke auf der Plattform genutzt werden. So soll sichergestellt werden, dass Kreative endlich fair an der Wertschöpfung beteiligt werden, die mit ihren Werken generiert wird.

Paradigmenwechsel hin zu mehr Fairness für Kreative

Der Vorstandsvorsitzende der GEMA, Dr. Harald Heker, begrüßt diese längst überfällige Klarstellung: „Bis vor kurzem haben einige der weltweit größten Online-Plattformen abgestritten, für Urheberrechte verantwortlich zu sein. Diese Zeit geht jetzt definitiv zu Ende. Die Reform des Urheberrechts schafft einen Paradigmenwechsel hin zu mehr Fairness für Kreative im Internet.“

Umstrittene Bagatellschranke wird durch Verfahrensregel ersetzt

Die in früheren Entwürfen vorgesehene und von vielen Rechteinhabern massiv kritisierte „Bagatellschranke“ wird nun durch eine Verfahrensregelung zum Umgang mit „mutmaßlich erlaubten Nutzungen“ abgelöst. Nutzergenerierte Inhalte, die nur geringfügige Teile von urheberrechtlich geschützten Werken enthalten, sollen unter bestimmten Voraussetzungen als „mutmaßlich erlaubt“ gelten und von den Plattformen beim Upload nicht blockiert werden dürfen. Für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen müssen Online-Plattformen den Urhebern eine angemessene Vergütung zahlen (§§ 9 bis 12 UrhDaG-E)

Neue Grenzwerte für geringfüge Nutzungen, „roter Knopf“ für Rechteinhaber

Die Grenzwerte für „geringfügige“ Nutzungen, die als „mutmaßlich erlaubt“ gelten sollen, wurden im Vergleich zu früheren Entwürfen leicht abgesenkt. Erfasst werden nun Auszüge von bis zu 15 Sekunden Musik oder Film, 160 Zeichen eines Texts und Bilder bis zu 150 Kilobyte. Der betroffene Rechteinhaber kann die Rechtmäßigkeit einer mutmaßlich erlaubten Nutzung aber nach erfolgtem Upload überprüfen und die Nutzung in Missbrauchsfällen auch sofort sperren lassen (sog. „roter Knopf“).

„Pastiche“ im digitalen Kontext

Mit dem neu eingeführten Begriff des „Pastiche“ sollen transformative Werknutzungen erfasst werden, die eine Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk erkennen lassen, jedoch anders als bei Parodie und Karikatur auch einen Ausdruck der Wertschätzung enthalten können. Im digitalen Kontext sollen damit nutzergenerierte Inhalte erfasst und unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Schrankenregelung gesetzlich erlaubt werden. Die Urheber der Originalwerke sollen im Gegenzug eine Vergütung erhalten, wenn die entsprechenden Nutzungen über Upload-Plattformen wie YouTube stattfinden.

GEMA sieht Nachbesserungsbedarf bei Schrankenregelungen

Für die gleichen Schranken-Nutzungen außerhalb von Upload-Plattformen wäre hingegen keine Vergütung vorgesehen, was die GEMA aus grundsätzlichen Erwägungen kritisiert: „Wenn bestimmte Nutzungen geschützter Werke gesetzlich erlaubt werden sollen, müssen die Urheberinnen und Urheber im Gegenzug einen umfassenden Vergütungsanspruch erhalten – und zwar unabhängig davon, ob die Nutzung digital oder analog erfolgt“, sagt Dr. Harald Heker. „In dieser Hinsicht sind die Vorschläge der Bundesregierung noch lückenhaft. Insbesondere bei der Regelung in Paragraph 51a des Entwurfs zum Urheberrechtsgesetz fehlt bisher jeder Ausgleich zugunsten der Kreativen.“

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird in den kommenden Wochen im Bundestag beraten, wo die Abgeordneten weitere Änderungen vornehmen können. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis Juni 2021 Zeit, die Vorgaben der EU-Richtlinie umzusetzen.

 

Weiterführende Informationen zur Modernisierung des Urheberrechts

Pressemitteilung des BMJV zur Modernisierung des Urheberrechts

Regierungsentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 5.2.2021

FAQ des BMJV zum Regierungsentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts

Pressemitteilung der GEMA zur Modernisierung des Urheberrechts vom 5.2.2021

Anmerkungen der GEMA zum Gesetzentwurf vom 22.2.2021

 

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