Artikel 13 – Fragen und Antworten

Die EU-Institutionen haben sich am 13. Februar im Trilog auf einen finalen Text der Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt geeinigt. Was genau sehen die Vorschläge vor? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Artikel 13 des EU-Richtlinienentwurfs zum Urheberrecht.

Value Gap – was ist das?

In der digitalen Welt wird mit kreativen Inhalten viel Geld verdient. Wirtschaftlich profitieren bisher vor allem Online-Plattformen, die sich unter Berufung auf rechtliche Schlupflöcher ihrer Verantwortung entziehen, Kreative und ihre Partner angemessen für die Nutzung ihrer Werke zu vergüten.

 

Lizenzierte Streaming-Dienste vs. Online-Plattformen
Verbrauchern steht heute ein vielfältiges Angebot an Streaming-Diensten zur Verfügung. Anbietern wie Spotify, Deezer oder Apple Music, die Lizenzen für die verbreiteten Inhalte erwerben, stehen dabei sog. „User Uploaded Content“-Plattformen wie YouTube, Soundcloud oder Dailymotion gegenüber, auf die Nutzer Inhalte hochladen können. Urheberrechtlich geschützte Werke sind auf diesen Online-Plattformen massenhaft zu finden.

Rechtliche Schlupflöcher werden ausgenutzt, um Kreative nicht zu vergüten
Obwohl zahlreiche Online-Plattformen eine aktive Rolle bei der Verbreitung und Verwertung von urheberrechtlich geschützten Inhalten spielen, berufen sich die Plattformbetreiber regelmäßig darauf, selbst keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorzunehmen bzw. – als angeblich reine Infrastrukturanbieter – unter das Haftungsprivileg für Host-Provider zu fallen. So wird eine Lizenzierung urheberrechtlich geschützter Inhalte entweder gänzlich verweigert oder die Plattformbetreiber bieten lediglich geringste Vergütungen an.

Online-Einnahmen stehen in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung
In Deutschland findet fast die Hälfte des Musik-Streamings über Video-Streaming-Dienste wie YouTube statt. Diese Form der Musiknutzung trägt jedoch nur 1,9 Prozent zum Branchenumsatz der Musikindustrie bei – demgegenüber stehen 34,6 Prozent durch Audio-Streaming-Dienste wie z.B. Spotify, Deezer oder Apple Music, die reguläre Lizenzen erwerben (Quelle: Bundesverband Musikindustrie, Zahlen für 2017).

YouTube ist global der mit Abstand meistgenutzte Streaming-Dienst für Musik. 46 Prozent aller Musikstreams weltweit erfolgten 2017 allein über YouTube. Die Einnahmen der Musikindustrie durch YouTube beliefen sich 2017 im Durchschnitt allerdings nur auf weniger als 1 EUR pro Nutzer pro Jahr – im Vergleich zu Einnahmen durch Spotify in Höhe von ca. 20 EUR pro Nutzer pro Jahr (Quelle: IFPI, Zahlen für 2017).

Value Gap schadet den Kreativen und dem fairen Wettbewerb
Dieses massive Ungleichgewicht schadet nicht nur allen Kreativschaffenden, sondern verzerrt auch den Wettbewerb im Streaming-Markt zulasten der lizenzierten Anbieter von digitalen Inhalten (wie z.B. Spotify, Deezer oder Apple Music). Entsprechend gering fällt auch bei diesen Diensten bisher die Vergütung für Künstler und Urheber aus.

Betroffene sehen seit Jahren Handlungsbedarf
Die Thematik wird seit Jahren unter dem Stichwort Value Gap oder Transfer of Value diskutiert. Über 50.000 Kreativschaffende, der Deutsche Kulturrat sowie eine Vielzahl deutscher und europäischer Branchenverbände hatten den europäischen Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert.

 

Worum geht es in Artikel 13?

Artikel 13 sieht vor, dass bestimmte User Uploaded Content-Plattformen wie z.B. YouTube Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern abschließen sollen. Konkret wird klargestellt, dass solche Plattformen durch die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte, die von ihren Nutzern hochgeladen werden, selbst eine urheberrechtliche Nutzungshandlung vornehmen und deshalb eine Lizenz für diese Nutzung der Werke benötigen. In der Praxis führen solche Lizenzvereinbarungen dazu, dass die User urheberrechtlich geschützte Werke legal und ohne weitere Lizenzierung auf die Plattformen hochladen können. Die Kreativschaffenden erhalten im Gegenzug eine fair auszuhandelnde Vergütung für die Nutzung ihrer Werke.

Bisher wälzen die User Uploaded Content-Plattformen jegliche Verantwortung für die Klärung von Urheberrechten auf ihre Nutzer ab. Artikel 13 (2) sieht demgegenüber vor, dass Lizenzvereinbarungen auch die Handlungen der Uploader umfassen sollen. Die Nutzer der Plattformen werden also diesbezüglich von der Haftung befreit.

Für wen gelten die Regelungen?

Die Regelungen in Artikel 13 zielen auf große kommerzielle User Uploaded Content – Plattformen wie YouTube ab, die aus der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte Dritter einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Artikel 2 (5) definiert, welche „online content sharing service provider“ unter Artikel 13 fallen. Die Definition erfasst kommerzielle Anbieter, deren „Hauptzweck“ darin besteht, große Mengen urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich zugänglich zu machen, die zwar von Nutzern der Plattform hochgeladen, aber von der Plattform selbst organisiert und beworben werden („service whose main or one of the main purposes is to store and give the public access to a large amount of copyright protected works […] uploaded by its users which it organises and promotes for profit-making purposes“). Vereinfacht gesagt: Es geht um große kommerzielle User Uploaded Content-Plattformen, die Geld mit urheberrechtlich geschützten Inhalten Dritter verdienen.

Für wen gelten die Regelungen nicht?

Artikel 13 ist keine Regelung zur Regulierung „des Internets“, sondern gilt nur für die großen kommerziellen User Uploaded Content-Plattformen. Von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen sind nicht-kommerzielle Dienste wie Online-Enzyklopädien (z.B. Wikipedia) und Plattformen im Bereich Bildung und Wissenschaft, aber auch Dienste wie „Open Source“ – Software-Entwicklungs-Plattformen, Online-Marktplätze (wie z.B. Amazon) und Cloud-Speicherdienste (z.B. DropBox). Darüber hinaus fallen auch sämtliche Plattformen oder Webseiten, deren „Hauptzweck“ gerade nicht darin besteht, große Mengen an urheberrechtlich geschützten Werken zugänglich zu machen, ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 13. Diskussionsforen auf Blogs oder kommerziellen Nachrichtenseiten fallen daher ebenso wenig unter die Regelungen wie kleine Nischen-Netzwerke, die nicht dem Austausch urheberrechtlich geschützter Werke dienen – auch wenn diesbezüglich immer wieder Falschinformationen verbreitet werden. Darüber hinaus gelten im Anwendungsbereich von Artikel 13 spezielle Vorgaben für Start-Ups (s.u.).

Haften Plattformen wie YouTube jetzt für alle hochgeladenen Inhalte?

Nein. Richtig ist, dass bestimmte Online-Plattformen – in der Richtlinie definiert als „online content sharing service provider“ (s.o.) – künftig mehr Verantwortung für die Klärung von Urheberrechten übernehmen sollen. Diese Verantwortung wälzen die Plattformen bisher auf ihre Nutzer ab. Dazu dient in erster Linie der Abschluss von Lizenzvereinbarungen zwischen Plattformen und Rechteinhabern. Das bedeutet jedoch nicht, dass Plattformen künftig für jedes nicht lizenzierte Video auf ihrer Plattform haften. Ist eine Lizenzierung nicht möglich, so bestimmen Artikel 13 (4) und folgende, wo die Haftung der Plattformen endet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Plattformen bestmögliche Anstrengungen („best efforts“) unternehmen, um nicht-lizenzierte Inhalte, über die sie von den entsprechenden Rechteinhabern informiert werden, dauerhaft von der Plattform zu entfernen. An die Plattformen werden dabei keine „überzogenen“ Ansprüche gestellt: Nach Artikel 13 (4a) ist bei der Beurteilung, ob Plattformen ihren Pflichten nachgekommen sind – und sich damit „enthaften“ können – immer das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Neben der Art und der Größe des Dienstes sind dabei auch die Kosten bestimmter Maßnahmen zu berücksichtigen.

Müssen Plattformen für jeden urheberrechtlich geschützten Inhalt jeweils eine separate Lizenz erwerben?

Nein – auch wenn dieser Eindruck in den Medien häufig entsteht. Die am meisten nachgefragten Inhalte, wie z.B. Musik oder Bildrechte, können über entsprechende Rahmenverträge oder den Erwerb von Blankettlizenzen, insbesondere über Verwertungsgesellschaften, einfach von den Rechteinhabern lizenziert werden. Dies sorgt auf Seiten der Plattform und ihrer Nutzer für Rechtssicherheit, ohne dass jeder einzelne Inhalt vor dem Upload lizenziert werden muss.

Welche Anforderungen gelten für Start-Ups – verhindert Artikel 13 den Aufbau neuer UUC-Geschäftsmodelle?

Nein. Anbieter, die neu auf den Markt kommen, werden in den ersten drei Jahren ihrer Präsenz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Artikel 13 (4aa) privilegiert, solange ihr Jahresumsatz 10 Millionen Euro (gemäß Empfehlung 2003/361/EG) nicht übersteigt. Erst wenn die Plattformen solcher Anbieter im Durchschnitt monatlich mehr als 5 Millionen individuelle Besucher verzeichnen können, müssen auch sie bestmögliche Anstrengungen („best efforts“) unternehmen, um nicht-lizenzierte Inhalte, über die sie von den entsprechenden Rechteinhabern informiert werden, dauerhaft von ihrer Plattform zu entfernen.

Sieht Artikel 13 die Einführung von „Upload-Filtern“ vor?

Plattformen verfügen bereits heute über zahlreiche Mittel und Wege, um Inhalte von ihrer Plattform fernzuhalten, die sie selbst darauf nicht haben wollen.

Artikel 13 sieht keine Pflicht zum Einsatz von „Upload-Filtern“ vor. Der Begriff „Upload-Filter“ kommt in der Richtlinie überhaupt nicht vor. Richtig ist jedoch, dass die Online-Plattformen nicht-lizenzierte Inhalte, die von den entsprechenden Rechteinhabern gemeldet werden, dauerhaft von der Plattform entfernen sollen. Ein bestimmtes Verfahren wird jedoch nicht vorgegeben, und die Anforderungen an die Plattformen sind nach Artikel 13 (4a) am Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu messen. Neben der Art und der Größe des Dienstes sind dabei auch die Kosten bestimmter Maßnahmen zu berücksichtigen. Darüber hinaus müssen eventuelle Löschungen oder Sperrungen immer „von einem Menschen“ („human review“) geprüft werden.

In Deutschland ändert sich dadurch die Rechtslage nicht wesentlich. Bereits jetzt werden den Online-Diensten von Gerichten regelmäßig umfassende Pflichten zur technischen Inhalteerkennung auferlegt – wie z.B. im Verfahren der GEMA gegen YouTube oder andere Sharehoster – und zwar als Ergebnis einer Abwägung zwischen verschiedenen Grundrechten. Wie der Markt zeigt, hat auch dies nicht zur Abschaltung von Plattformen wie YouTube geführt. Insofern geht die Aufregung rund um „Filter“ am Gegenstand der Regelung vorbei, zumal der verpflichtende Einsatz von Filtern von der Richtlinie überhaupt nicht verlangt wird.

Nutzen Online-Plattformen bisher keine Filter und führt Artikel 13 nun zum Aufbau einer gigantischen Filterinfrastruktur?

Filter kommen – unabhängig von dem Richtlinienentwurf – bereits auf allen großen Plattformen zum Einsatz.

Von Artikel 13 sind laut Definition nur kommerzielle Plattformen erfasst, deren „Hauptzweck“ darin besteht, große Mengen an urheberrechtlich geschützten Inhalten zugänglich zu machen, die zwar von Nutzern der Plattform hochgeladen, aber von der Plattform selbst organisiert und beworben werden. Ohne den Einsatz von Filteralgorithmen könnten solche Plattformen überhaupt nicht wirtschaftlich betrieben werden. Insofern ist die Behauptung absurd, Artikel 13 führe nun zum Aufbau einer „gigantischen Filterinfrastruktur“.

Nach Artikel 13 muss zudem sichergestellt sein, dass rechtmäßige Inhalte nicht beeinträchtigt werden (siehe unten). Die Plattformen sind zudem verpflichtet, ihren Nutzern effektive und schnelle Beschwerde- und Abhilfeverfahren („effective and expeditious complaints and redress mechanisms“) zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Möglichkeiten haben die Nutzer bei vielen Plattformen bisher häufig nicht – auch insofern bedeutet Artikel 13 für die Nutzer der Plattformen eine deutliche Verbesserung.

Eventuelle Löschungen oder Sperrungen von Inhalten müssen nach Artikel 13 (8) zudem immer „von einem Menschen“ („human review“) geprüft werden.

Was bedeuten die Vorschläge für die Nutzer der Plattformen?

Bisher wälzen die User Uploaded Content-Plattformen jegliche Verantwortung für die Klärung von Urheberrechten auf ihre Nutzer ab. Durch die Richtlinie soll klargestellt werden, dass die Plattformen die Verantwortung für die Handlungen ihrer Nutzer übernehmen sollen. Artikel 13 (2) sieht vor, dass Lizenzvereinbarungen auch die Handlungen der Uploader umfassen sollen („when an authorisation has been obtained […] by an online content sharing service provider, this authorisation shall also cover acts carried out by users“). Die Nutzer der Plattformen werden also diesbezüglich von der Haftung befreit und können Inhalte legal und ohne weitere Lizenzierung auf die Plattform hochladen. Insofern bedeutet Artikel 13 für die Nutzer der Plattformen eine deutliche Verbesserung. Darüber hinaus trifft der Artikel wichtige Klarstellungen für den Umgang mit kreativen UGC-Inhalten (s.u.).

Besteht die Gefahr, dass rechtmäßige Inhalte entfernt werden?

Nein. Die Regelungen zielen im Gegenteil darauf ab, dass mehr Lizenzvereinbarungen abgeschlossen werden. In der Praxis führen Lizenzvereinbarungen dazu, dass die User urheberrechtlich geschützte Werke legal und ohne Angst vor Sperrungen auf die Plattformen hochladen können und die Kreativen eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten.

Nach Artikel 13 muss zudem sichergestellt sein, dass rechtmäßige Inhalte nicht beeinträchtigt werden (s. insb. Artikel 13 (5) „[…] shall not result in the prevention of the availability of works […] uploaded by users which do not infringe copyright and related rights, including where such works or subject matter are covered by an exception or limitation“). Die Plattformen sind zudem verpflichtet, ihren Nutzern effektive und schnelle Beschwerde- und Abhilfeverfahren („effective and expeditious complaints and redress mechanisms“) zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Möglichkeiten haben die Nutzer bei vielen Plattformen bisher häufig nicht – auch insofern bedeutet Artikel 13 für die Nutzer der Plattformen eine deutliche Verbesserung. Eventuelle Löschungen oder Sperrungen von Inhalten müssen zudem immer „von einem Menschen“ („human review“) geprüft werden.

Was gilt zukünftig für kreative UGC-Inhalte wie Memes und Parodien?

Artikel 13 stellt ausdrücklich klar, dass Nutzern in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit gegeben werden muss, sich auf Schrankenregelungen zu berufen, die Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezension und Karikaturen, Parodien oder Pastiches erlauben – die Position der Nutzer wird damit gerade im Bereich kreativer User Generated Content-Inhalte (UGC) maßgeblich gestärkt und Rechtssicherheit für Uploader geschaffen.

Was wird sich durch Artikel 13 im Internet ändern?

Die von Artikel 13 betroffenen großen kommerziellen User Uploaded Content-Plattformen wie YouTube werden ihre (wirtschaftlich erfolgreichen) Dienste nicht einstellen. Die Haftungsbegrenzung in Artikel 13 (4) ff stellt sicher, dass für die Anbieter keine unkalkulierbaren Risiken entstehen. Die User Uploaded Content– Plattformen werden aber bei der Vergütungspflicht gegenüber Rechteinhabern schon bisher lizenzierten Anbietern digitaler Inhalte (wie z.B. Spotify, Deezer oder Apple Music) angenähert, wodurch in diesem Bereich faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

Daraus ergeben sich auch positive Auswirkungen für Rechteinhaber und Nutzer von Plattformen: Die Lizenzierung der über die Plattformen verbreiteten Inhalte wird endlich für einen fairen Ausgleich zwischen Rechteinhabern und Plattformen sorgen und damit den bestehenden Value Gap schließen. Darüber hinaus führen solche Lizenzvereinbarungen dazu, dass die User urheberrechtlich geschützte Werke legal und ohne weitere Lizenzierung auf die Plattformen hochladen können.

Steht Artikel 13 in Widerspruch zum Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD?

CDU/CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag auf „ein starkes Urheberrecht zum Schutz des geistigen Eigentums“ verständigt, das „die Verantwortlichkeit der Plattformen verbindlich beschreibt“. Dabei sollen insbesondere solche Online-Dienste in den Blick genommen werden, die an der „öffentlichen Zugänglichmachung von Werken“ beteiligt sind. Eine „Verpflichtung von Plattformen zum Einsatz von Upload-Filtern“ wird als „unverhältnismäßig“ abgelehnt.

Eine solche Verpflichtung zum Einsatz von Filtern ergibt sich aus Artikel 13 nicht. Richtig ist, dass die Plattformbetreiber nicht-lizenzierte Inhalte, die von den entsprechenden Rechteinhabern gemeldet werden, dauerhaft von der Plattform entfernen sollen. Ein bestimmtes Verfahren wird jedoch nicht vorgegeben, und die Anforderungen an die Plattformen sind ausdrücklich am Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu messen.

Insofern stehen die Vorschläge der Richtlinie im Einklang mit dem Koalitionsvertrag und insbesondere mit dem darin formulierten Ziel, „digitale Plattformen und Intermediäre an der Refinanzierung der kulturellen und medialen Inhalteproduktion angemessen [zu] beteiligen.“

 

Weiterführende Links

Text der Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Einigung im Trilog vom 13. Februar 2019)

Pressemitteilung und weitere Infos des Europäischen Parlaments 

Pressemitteilung und weitere Infos der EU-Kommission

 

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3 Kommentare

  • Florian Engel 12. März 2019   Reply →

    Was sie hier schreiben, trifft nur zu wenn man der englischen Sprache nicht all zu mächtig ist.
    Nach drei Jahren ist die Größe egal. Heißt das auch kleine Unternehmen hier in der Pflicht, stehen Millionen-Milliarden teure Software einzubauen, die nicht mal perfekt funktionieren kann. Wie soll ein Computer z. B. etwas erkennen, bei dem sich nichtmal Menschen sicher sind? Humor/Satire sowas kann zum aktuellen Stand kein System erkennen. (Höchstens per Zufall) Erzählen Sie 10 Leuten einen Witz und, mit hoher Wahrscheinlichkeit, wird mindestens einer nicht lachen.
    Wenn ich mir die Zahlen für YouTube ansehe, würde ich an deren Stelle einfach sagen “dann halt nicht” und den Dienst in der EU deaktivieren. Das was an technischer Aufrüstung notwendig wäre + zusätzliche Mitarbeiter zur lösch Prüfung, aufgewogen mit den Verlusten durch nicht anzeige in der EU, berechnet bei gleicher Entwicklung auf 20 Jahre, wäre noch immer günstiger. (Und Leute die die Buchstaben VP und N kennen wird es auch nicht stören)

    Ich bin für Gerechtigkeit in diesem Bereich, aber die aktuelle Version dient nur denen, die Lizenzen vergeben und nicht den Urhebern.

    Ich hoffe spätestens vorm EuGH wird dem ganzen, wie 2012, wieder ein Riegel vorgeschoben.

    P. S. Ich rechne ja damit, das der Kommentar gelöscht wird, aber versuchen kann man es ja.

    • Redaktion 13. März 2019   Reply →

      Artikel 13 zielt auf große kommerzielle User Uploaded Content-Plattformen wie YouTube ab. Von der Definition in Artikel 2 sind nur Plattformen erfasst, die eine „große Menge“ an urheberrechtlich geschützten Inhalten von Dritten wirtschaftlich vermarkten. Es handelt sich dabei also um Plattformen, die letztlich mit lizenzierten Online-Angeboten, wie insb. Audio- und Video-Streaming-Angeboten, in Wettbewerb stehen und Geld mit urheberrechtlich geschützten Inhalten Dritter verdienen (vgl. dazu insbesondere Artikel 2 und Erwägungsgrund 37a).

      Auf viele Plattformen ist Artikel 13 daher von vornherein nicht anwendbar. Ohnehin sind Plattformen nach Artikel 13 (4) nur zu „best efforts“ verpflichtet – was ihnen im Einzelnen zumutbar ist, wird in Abhängigkeit von Größe und Art der Plattform, der verbreiteten Inhalte und der Kosten nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit ermittelt (Artikel 13 (4a)). Die Anforderungen an die Plattform beziehen sich darüber hinaus nur auf diejenigen Inhalte, die von Rechteinhabern ausdrücklich gemeldet werden – und nicht auf sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke. Und gibt es keine Meldung verletzender Inhalte, so muss die Plattform gar nichts unternehmen.

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