LG Halle bestätigt: Antennengemeinschaften bleiben lizenzierungspflichtig

Am 08. August 2016 urteilte das Landgericht (LG) Halle, dass der Betrieb eines Kabelnetzes durch eine Antennengemeinschaft lizenzierungs- und vergütungspflichtig ist. Nachdem zuvor die Landgerichte in Leipzig und Potsdam in zwei vergleichbaren Fällen ebenfalls zu diesem Ergebnis kamen, bleibt die „Ramses“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2015 ein Einzelfall.

Mit der Entscheidung vom 08. August 2016 (Az.: 4 O 335/15) bestätigten die Richter des LG Halle die Lizenzierungs- und Vergütungspflicht für Personengemeinschaften, die sich zur gemeinsamen Nutzung einer Antennenanlage zusammenschließen. Bei einer solchen Antennengemeinschaft stehe die Weitersendung von Sendesignalen an die TV-Geräte der einzelnen Personen im Vordergrund, so die Richter. Maßgeblich bei der gerichtlichen Beurteilung war auch, dass sowohl der Kreis der Personen als auch das Kabelnetz selbst jederzeit erweiterbar seien. Mitunter schließen sich Bewohner ganzer Ortsteile zusammen, um eine Antenne gemeinsam zu nutzen. Demnach sei nach Auffassung der Richter bei der Weiterleitung von Sendesignalen an die Antennengemeinschaft die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Inhalte gegeben.

In seiner Beurteilung grenzt das LG Halle eine Antennengemeinschaft deutlich von einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ab, wie sie bei der BGH-Entscheidung „Ramses“ vom 17.09.2015 vorlag. „Das Landgerichts Halle bestätigt einmal mehr, dass die Ramses-Entscheidung des BGH einen Sonderfall darstellt. Die Lizenzierungs- und Vergütungspflicht von Kabelnetzbetreibern wird durch die jüngsten Urteile in keiner Weise in Frage gestellt. Im Gegenteil: Sie stärken den Anspruch der Urheber auf eine gerechte Vergütung“, bewertet Thomas Theune, Direktor Sendung und Online, das Urteil.

Bereits im Frühjahr 2016 entschieden das LG Leipzig (Az.: 05 O 3478/13) und das LG Potsdam (Az.: 2 O 436/14), dass es sich bei einer Antennengemeinschaft nicht um eine „private Gruppe“, wie vom BGH für eine WEG in „Ramses“ angenommen, handelt. Die Lizenzierungs- und Vergütungspflicht liegt auch hier in beiden entschiedenen Fällen vor. Die Urteile des LG Halle und LG Leipzig sind noch nicht rechtskräftig.

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