Satelliten- und Kabelrichtlinie (Teil 2): Das „Ursprungslandprinzip“ ist kein geeigneter Ansatz für den Online-Bereich

Die EU-Kommission prüft derzeit eine Überarbeitung der Satelliten- und Kabelrichtlinie und will bis zum Frühjahr über das weitere Vorgehen entscheiden. An dieser Stelle hatten wir vor Kurzem über aktuelle Herausforderungen bei der Kabelweitersendung berichtet. Heute sollen die Regelungen zur Satellitensendung im Vordergrund stehen, deren mögliche Ausweitung auf den Online-Bereich nach Einschätzung nahezu aller unmittelbar Beteiligten das genaue Gegenteil des beabsichtigten Effekts nach sich ziehen würde.

Das Ursprungslandprinzip („country of origin“) als Spezialregelung für Satellitensendungen

Satellitensendungen sind grundsätzlich auf eine Ausstrahlung in einem konkreten Lizenzgebiet ausgelegt. Technisch bedingt findet eine Ausstrahlung aber auch in benachbarte Gebiete statt, für welche das jeweilige Sendeunternehmen in der Regel keine Lizenzen erworben hat. Dieser sogenannte Overspill-Effekt war der maßgebliche Grund für die Schaffung des Ursprungslandprinzips („country of origin“) im Rahmen der Kabel- und Satellitenrichtlinie. Beim Ursprungslandgrundsatz handelt es sich also um ein Spezialregime für Satellitensendungen.

Vermeintliches Allheilmittel für Herausforderungen im Online-Bereich

In der Debatte über die Modernisierung des EU-Urheberrechts gibt es immer wieder Stimmen, die die Übertragung des Satellitenregimes vermeintlich als ein Allheilmittel für Herausforderungen im Online-Bereich darstellen. Insbesondere die Ausdehnung des Ursprungslandprinzips wird dabei von manchen als Hebel (oder als Brechstange) gesehen, um europaweite Angebote gesetzlich zu erzwingen. Ein solches Vorgehen würde allerdings in der Praxis scheitern – und dafür gibt es die folgenden Gründe.

Keine Vergleichbarkeit von Satellitenrundfunk und Online-Angeboten

Satellitenrundfunk und Online-Angebote unterscheiden sich fundamental: Während Satellitensendungen auf ein konkretes Lizenzgebiet abzielen, sind Online-Angebote grundsätzlich auf eine weltweite Verbreitung ausgelegt. Der Betrieb einer Satellitenstation unterliegt zudem finanziell und regulatorisch (Frequenzen, Zulassung) deutlich höheren Anforderungen als die Verbreitung von medialen Inhalten über das Internet. Die Spezialregelung für Satellitensendungen lässt sich daher nicht einfach auf Online-Angebote übertragen.

Ausweitung des Ursprungslandprinzips führt zum Gegenteil des beabsichtigten Effekts

Das Funktionieren eines von kultureller Vielfalt geprägten Binnenmarkts für digitale Inhalte basiert auf einem feingliedrigen System von vertraglichen Vereinbarungen und gegenseitigen Rechteeinräumungen auf freiwilliger Basis. Wenn für europaweite Onlineverbreitungen künftig nur noch die Rechte im „Uploadstaat“ erforderlich wären, würden Rechteinhaber ihre Rechte aus diesem System zurückziehen und europaweit selbst vergeben. Die Konsequenz wäre eine weitere Rechtezersplitterung und eine erschwerte Rechteklärung für Online-Anbieter aller Art – also das genaue Gegenteil des beabsichtigten Effekts.

Verpflichtung zur paneuropäischen Lizenzierung würde audiovisuellem Sektor massiv schaden

Akteure aus dem audiovisuellen Bereich wie der VPRT weisen darauf hin, dass eine Ausweitung des Ursprungslandprinzips faktisch auf eine Verpflichtung zur Vergabe von paneuropäischen Lizenzen hinausläuft. Bestimmte Inhalte (wie z.B. englische Sprachfassungen oder bedeutende Sportereignisse) könnten sich dann nur noch wenige international agierende Plattformen leisten, mit entsprechend negativen Auswirkungen für kleinere europäische Anbieter und die kulturelle Vielfalt.

Widerspruch zur Mehrgebietslizenzierung

Mit der in Deutschland demnächst im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) umzusetzenden Richtlinie über die kollektive Rechtewahrnehmung hat der europäische Gesetzgeber gerade erst einen gesetzlichen Rahmen für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen geschaffen. Es wäre höchst inkonsequent, die dadurch angestoßenen Entwicklungen zur Bildung von europäischen Lizenzierungs-Hubs der Verwertungsgesellschaften nun zu konterkarieren, indem durch die Ausweitung des Ursprungslandprinzips paneuropäische Lizenzen letztlich überflüssig würden.

Ablehnung bei unmittelbar Beteiligten

Aus diesen und weiteren Gründen lehnen nahezu alle Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber, Sportveranstalter wie die Deutsche Fußball Liga, die vom VPRT vertretenen privaten Sendeunternehmen – aber auch die im BITKOM organisierte IT-Wirtschaft und europaweit agierende Telekommunikationsanbieter wie Vodafone – eine Ausdehnung des Ursprungslandprinzips auf den Online-Bereich ab (um an dieser Stelle nur einige Akteure zu nennen, die davon unmittelbar betroffen wären).

„Online-Übertragungen“ der Sendeunternehmen

In der EU-Konsultation zur Kabel- und Satellitenrichtlinie wird die Frage aufgeworfen, ob das Ursprungslandprinzip auf bestimmte „Online-Übertragungen“ seitens der Sendeunternehmen ausgeweitet werden sollte. Das Anliegen der Sendeunternehmen, alle von ihnen benötigten Rechte (Sendung & Online) möglichst gebündelt in ihrem jeweiligen „Ursprungsland“ zu erhalten, ist nachvollziehbar. Allerdings wurde erst vor knapp zwei Jahren mit der Richtlinie über die kollektive Rechtewahrnehmung ein rechtlicher Rahmen für die Rechteklärung geschaffen, der den spezifischen Bedürfnissen der Sendeunternehmen Rechnung trägt (Art. 32). Auf dieser Grundlage bemüht sich etwa die GEMA, den Sendeunternehmen ein möglichst umfassendes Rechtepaket einräumen zu können, was in der Stellungnahme des VPRT auch ausdrücklich gewürdigt wird. Sonderregelungen für Sendeunternehmen sollten zudem für alle Sendeunternehmen passen. Während ARD und ZDF eine Ausweitung des Ursprungslandprinzips auf Online-Übertragungen aktiv einfordern, wird dies von den privaten Sendeunternehmen im VPRT entschieden abgelehnt.

Fazit: Hindernisse beseitigen, um europaweite Angebote schaffen zu können

Der grenzüberschreitende Zugang zu kreativen Inhalten kann und muss verbessert werden. Bei der Weiterentwicklung des digitalen Binnenmarkts sollte es jedoch letztlich darum gehen, Hindernisse zu beseitigen, um europaweite Angebote schaffen zu können – und nicht darum, bestimmte Angebote gesetzlich zu erzwingen. Es wäre illusorisch zu glauben, dass eine Initiative alle Herausforderungen in einem digitalen Umfeld lösen wird. Die EU-Kommission hat im Rahmen ihrer Strategie für den digitalen Binnenmarkt vielmehr eine ganze Reihe von Hindernissen identifiziert, von denen übrigens viele mit dem Urheberrecht überhaupt nichts zu tun haben. Das EU-Parlament hat die Strategie in seiner Entschließung zum digitalen Binnenmarkt vom 19. Januar 2016 inhaltlich ergänzt und betont, dass der von der EU-Kommission gewählte „horizontale Ansatz“ nun vor allem durch die rasche Umsetzung der verschiedenen Initiativen vorangetrieben werden sollte.

 

Weiterführende Informationen:

Stellungnahme der GEMA zur Satelliten- und Kabelrichtlinie, November 2015

Webseite der EU-Kommission zur Satelliten- und Kabelrichtlinie

 

 

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