Stellungnahme zur Reform des europäischen Urheberrechts

Die GEMA hat gegenüber dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) zu den Vorschlägen der Kommission zur Reform des europäischen Urheberrechts Stellung bezogen. Das am 14. September vorgestellte Maßnahmenpaket umfasst im Wesentlichen einen Vorschlag für eine neue Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, einen Vorschlag für eine Verordnung zur Ergänzung der Satelliten- und Kabelrichtlinie sowie Vorschläge zur Umsetzung des Marakkesch-Vertrags der WIPO.

GEMA begrüßt Zielsetzung der Kommissionsvorschläge zum Urheberrecht

Aus Sicht der GEMA werden die Herausforderungen, die derzeit im digitalen Binnenmarkt den dringendsten Handlungsbedarf verursachen, von der Kommission in der Folgenabschätzung (Impact Assessment on the Modernisation of EU Copyright Rules) in zutreffender Weise aufgezeigt und entsprechende Ziele für eine Reform des europäischen Urheberrechts definiert. Insbesondere soll der Zugang zu kreativen Inhalten im Bereich grenzüberschreitender Nutzungen durch eine vereinfachte Rechteklärung in Europa verbessert und Betreiber von Online-Plattformen, die geschützte Werke verfügbar machen, stärker in die Verantwortung genommen werden. Die GEMA begrüßt diese Zielsetzung der Kommissionsvorschläge.

Rolle von Online-Plattformen in der digitalen Wertschöpfungskette wird adressiert

Mit der Nutzung kreativer Inhalte generieren Internetplattformen erhebliche wirtschaftliche Erlöse. Davon profitieren bisher vor allem Plattformbetreiber, die sich darauf berufen, selbst keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorzunehmen bzw. unter das Haftungsprivileg für Hostprovider zu fallen. So wird eine Lizenzierung der Inhalte entweder gänzlich verweigert oder die Plattformbetreiber bezahlen lediglich deutlich unter der Marktüblichkeit liegende Vergütungssätze „auf freiwilliger Basis“. Diese Plattformen treten darüber hinaus in direkte Konkurrenz zu den zahlreichen lizenzierten Anbietern von digitalen Inhalten (Content Provider) wie z.B. Spotify oder Deezer. Das verzerrt den Wettbewerb und senkt den Wert von kreativen Inhalten im Online-Bereich allgemein ab. In ihrer Folgenabschätzung zeigt die Kommission die Ursachen dieser als „Value Gap“ oder „Transfer of Value“ bezeichneten Fehlentwicklung zutreffend auf (vgl. S. 137 ff.). Vor diesem Hintergrund zielt der Richtlinienvorschlag der Kommission auf eine Konkretisierung ab, unter welchen Bedingungen Online-Plattformen eine Verpflichtung zur Vergütung der Rechteinhaber trifft. Aus Sicht der GEMA ist dieser Ansatz zu begrüßen, sollte aber in den entsprechenden Formulierungen noch deutlicher zum Ausdruck kommen.

Gemeinsame Rechtewahrnehmung von Urhebern und Verlegern

Der Richtlinienvorschlag sieht darüber hinaus vor, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen eine Beteiligung von Verlegern an gesetzlichen Vergütungsansprüchen ermöglichen können, die der Kompensation für Nutzungen aufgrund urheberrechtlicher Schrankenregelungen dienen. Aus Sicht der GEMA ist dieser Vorschlag grundsätzlich positiv, allerdings erscheinen im Detail noch Verbesserungen bei der Formulierung sinnvoll. So sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass eine Beteiligung des Verlegers möglich ist, wenn ein Urheber den Vergütungsanspruch im gemeinsamen Interesse von Urheber und Verleger in eine Verwertungsgesellschaft einbringt.

Vereinfachte Rechteklärung für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen

Das Urheberrechtspaket der Kommission enthält zudem einen Verordnungsvorschlag zur Anwendung der Regelungsmechanismen der Satelliten- und Kabelrichtlinie auf bestimmte Nutzungen im Internet. Aus Sicht der GEMA ist es zu begrüßen, dass die Kommission den Ruf nach einer technologieneutralen Ausgestaltung der Regelungen für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aufgegriffen hat. Davon profitieren sowohl die Anbieter von Weitersendediensten bei der Rechteklärung wie auch diejenigen Rechteinhaber, die ohne dieses Instrument aufgrund ihrer schwachen Verhandlungsposition gegenüber den Anbietern geringe oder gar keine Aussichten haben, auf individualrechtlichem Wege Vergütungsansprüche durchzusetzen. Von der vereinfachten Rechteklärung sollen allerdings bisher nur solche Online-Dienste profitieren, die ihre Dienste über „geschlossene Netze“ („closed circuit networks“) anbieten. Ausgeschlossen bleiben hingegen Online-Dienste, „die über das offene Internet angeboten werden“ (sog. „over the top“-Dienste, OTT). Um einer Gleichbehandlung der Marktteilnehmer Rechnung zu tragen, erscheint eine Einbeziehung solcher OTT-Dienste sinnvoll.

Die Vorschläge der Kommission werden in den kommenden Monaten im Europäischen Parlament und von den EU-Mitgliedstaaten beraten.

 

Weiterführende Informationen

Stellungnahme der GEMA zu den Vorschlägen der Kommission zur Reform des europäischen Urheberrechts vom 14. September 2016

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