Deutscher Kulturrat zum Urheberrecht: Dringender Handlungsbedarf auf europäischer Ebene
Die europäische Kultur- und Kreativwirtschaft braucht ein starkes Urheberrecht, um wettbewerbsfähig zu sein! Der Deutsche Kulturrat fordert die für das Urheberrecht Verantwortlichen auf der europäischen Ebene, also Europäisches Parlament, Europäische Kommission und Europäischer Rat, auf, die Verlegerbeteiligung, die Schrankenregelung und die weiteren Themen, Vergriffene Werke, Value Gap und das Framing rasch neu zu regeln.
Die Europäische Kommission hat mit ihrem Regelungsvorschlag vom 14.09.2016 einen Diskussionsprozess zur Zukunft des Urheberrechts in Europa angestoßen, zu dem sich der Deutschen Kulturrat bereits am 28.10.2016 mit der „Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zur Reform des europäischen Urheberrechts“ positioniert hat. Jetzt hat der Deutsche Kulturrat noch einmal auf den dringenden urheberrechtlichen Handlungsbedarf auf europäischer und nationaler Ebene hingewiesen.
Verlegerbeteiligung
Der Deutsche Kulturrat erneuert seine Forderung, dass die Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen einer dringenden Lösung und Klarstellung bedarf und unverzüglich angegangen werden muss. Die in der Richtlinie vorgeschlagene Regelung in Art. 12 des Entwurfs wird vom Deutschen Kulturrat grundsätzlich begrüßt. Allerdings sollte bei der nationalen Umsetzung darauf geachtet werden, dass der Beteiligungsanspruch der Verleger nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden kann, die Rechte von Urhebern und Verlegern gemeinsam vertritt.
Schrankenregelungen
Es geht bei der Schrankenregelung um den Ausgleich zwischen den Interessen von Bildungs- und Kultureinrichtungen möglichst viele Inhalte ohne Einwilligung der Urheber digital anbieten zu können und den Interessen der Urheber und sonstiger Rechteinhaber, insbesondere an einer angemessenen Vergütung der Nutzungen. Zu nennen sind hier der Schutz des geistigen Eigentums und seine Sozialbindung im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 der GR-Charta der EU und Art. 14 GG.
Konkret vermisst der Deutsche Kulturrat im Richtlinienentwurf eine Definition des Begriffs Bildungseinrichtung. Ebenso sollte klargestellt werden, dass entsprechend dem Drei-Stufen-Test eine Schranke zu Gunsten von Bildung und Wissenschaft nicht in den Primärmarkt eingreifen sollte. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass es digitale und analoge Werke gibt, die ausdrücklich und ausschließlich für den Bildungsbereich hergestellt werden. Deren Primärmarkt darf durch Schranken nicht beeinträchtigt werden. Von zentraler Bedeutung ist für den Deutschen Kulturrat, dass bei Schrankenregelungen eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber sichergestellt wird, die über Verwertungsgesellschaften durchzusetzen ist. Diese angemessene Vergütung ist nicht zuletzt durch eine ausreichende finanzielle Ausstattung der Bildungs- und Kultureinrichtungen zu gewährleisten.
Vergriffene Werke
Hier besteht ebenfalls dringender Handlungsbedarf, um klarzustellen, dass die Nutzung von vergriffenen Werken durch Verwertungsgesellschaften auch in Zukunft erlaubt werden kann. Die bestehenden nationalen Regelungen in Deutschland, für die sich der Deutsche Kulturrat stets eingesetzt hatte, werden durch eine Entscheidung des EuGH v. 16.11.2016 (C-301/15) zum französischen Recht möglicherweise in Frage gestellt.
Value Gap
Mit der Nutzung urheberrechtlicher Inhalte generieren Internetplattformen erhebliche wirtschaftliche Erlöse. Davon profitieren bisher vor allem Plattformbetreiber, die sich unter Berufung auf rechtliche Schlupflöcher ihrer Verantwortung entziehen, Kreative und ihre Partner angemessen für die Nutzung ihrer Werke zu vergüten. Die auf EU-Ebene angestoßene Modernisierung des Urheberrechts stellt eine Chance dar, diese als Value Gap oder Transfer of Value bezeichnete Fehlentwicklung zu korrigieren und Online-Plattformen endlich in die Verantwortung zu nehmen. Die Bundesregierung sollte sich insbesondere für eine rechtliche Klarstellung einsetzen, dass Plattformen wie z. B. YouTube an der öffentlichen Zugänglichmachung (im urheberrechtlichen Sinne) von Inhalten beteiligt sind und sich nicht hinter den Haftungsprivilegierungen für Host Provider verstecken dürfen, die für rein passive Dienste gedacht sind.
Framing
Ferner hält es der Deutsche Kulturrat für dringend erforderlich, die Voraussetzungen der öffentlichen Wiedergabe geschützter Werke unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „Framings“, also die Einbindung fremder Inhalte auf eigenen Webseiten oder Angeboten zu klären. Durch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH sind die Rechteinhaber weitgehend rechtlos gestellt, wenn ein mit ihrer Zustimmung im Internet zugänglich gemachtes Werk von Dritten beispielsweise mithilfe eines Hyperlinks in einen neuen Zusammenhang auf einer Webseite eingebunden wird. Zugleich sieht der Deutsche Kulturrat die Notwendigkeit der Klarstellung der urheberrechtlichen Zulässigkeit einfacher, verweisender (rein referenzieller) Verlinkung.
Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Das Urheberrecht hat eine zentrale, marktordnende Bedeutung. Die europäische Kultur- und Kreativwirtschaft, die entscheidend durch die Urheber und Kulturverwerter geprägt wird, braucht ein starkes Urheberrecht, um wettbewerbsfähig zu sein. Auf der europäischen Ebene stehen schon lange dringende urheberrechtliche Regelungen an. Wir fordern das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und den Europäischen Rat auf, das Thema Urheberrecht mit höherer Priorität zu behandeln, als bislang geschehen. Gerade weil unsere nationale Regierung fast handlungsunfähig ist, wächst der europäischen Ebene eine noch größere Verantwortung in Urheberrechtsfragen zu.“
Materialien:
- Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (14.09.2016)
- Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zur Reform des europäischen Urheberrechts (28.10.2016)
- Dringender urheberrechtlicher Handlungsbedarf auf europäischer und nationaler Ebene – Stellungnahme des Deutschen Kulturrates (09.02.2018)
Ein Kommentar