GEMA erwirkt Rechtsklarheit in Karlsruhe – BGH bestätigt: Sperrung von Piraterie-Webseiten ist grundsätzlich zulässig
Der Bundesgerichtshof hat heute in einem Grundsatzurteil bestätigt, dass Internetzugangsprovider (sog. Access Provider) wie die Telekom dazu verpflichtet werden können, den Zugang ihrer Kunden zu urheberrechtsverletzenden Webseiten durch Sperrung des Zugangs zu erschweren, wenn deren Betreiber und Hoster nicht identifiziert werden können.
Am 26. November 2015 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in dem Verfahren I ZR 3/14 die Mitwirkungspflicht von Access Providern wie die Deutsche Telekom bestätigt. Damit stellt der BGH grundsätzlich klar, dass auch Access Provider an der Bekämpfung von Internetpiraterie mitwirken müssen, wenn Rechtsverletzungen ohne deren Mithilfe nicht beseitigt werden können. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Betreiber und Hoster von Piraterie-Webseiten nicht identifizierbar sind.
„Wir begrüßen das Urteil des BGH. Diese Grundsatzentscheidung war längst überfällig, denn sie ist wegweisend für den Schutz der Rechte unserer Urheber im digitalen Musikmarkt“, kommentiert Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA. „Endlich haben wir Rechtsklarheit darüber, dass Zugangssperren von Webseiten, die illegal urheberrechtlich geschützte Musikwerke massenhaft anbieten, zulässig sind. Ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung der Internetpiraterie.“
BGH bestätigt: Access Provider müssen bei der Bekämpfung der Internetpiraterie mitwirken
Im vorliegenden Fall klagte die GEMA gegen die Telekom, die ihren Kunden den Zugang zum Internet und damit auch zu der Internetseite „3dl.am“ vermittelte, über die massenhaft urheberrechtlich geschützte Musikwerke illegal zum Download angeboten wurden. Auf dieser Webseite, die mittlerweile nicht mehr betrieben wird, konnte auf eine Sammlung von Hyperlinks und URLs zugegriffen werden, die zu urheberrechtlich geschützten Musikwerken hinführten. Die GEMA forderte über drei Instanzen hinweg, dass die Telekom bei Urheberrechtsverletzungen dieser Art durch entsprechende Maßnahmen den Zugang zu solchen Internetseiten erschweren solle.
Die Richter des BGH haben die Revision der GEMA in dem Verfahren gegen die Deutsche Telekom im Hinblick auf die Sperrung der Internet-Piraterie Seite „3dl.am“ zwar zurückgewiesen, weil die GEMA nach Auffassung des Gerichts zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht alle Maßnahmen zur Identifizierung des Seitenbetreibers unternommen habe. Der Einzelfall „3dl.am“ stand bei der Entscheidung jedoch nicht im Vordergrund, zumal die Seite seit einigen Jahren nicht mehr betrieben wurde. Entscheidend war die Beurteilung des Gerichts, dass solche Sperren als ultima ratio grundsätzlich zulässig sind. Die GEMA wird nun die Urteilsbegründung des BGH abwarten, um zu prüfen, welche Maßnahmen im Detail notwendig sind. Neben den von der GEMA bereits ergriffenen zivilrechtlichen Maßnahmen gegen den anonymen Betreiber verlangt das Gericht nach seiner Pressemitteilung zusätzlich strafrechtliche Schritte oder die Beauftragung einer Detektei.
Illegale Geschäftsmodelle führen zu massenhaften Urheberrechtsverletzungen
Internetseiten wie „3dl.am“ werden gezielt betrieben, um mit der illegalen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Musik und Filme Werbung zu schalten. Durch diese massenhaften Urheberrechtsverletzungen erwirtschaften die Betreiber dieser Seiten illegal Werbeerlöse im geschätzten sechs- bis siebenstelligen Bereich – zulasten der Musikurheber. Denn die Urheber haben aufgrund der Anonymität der Seitenbetreiber kaum eine Handhabe, gegen solche Geschäftsmodelle vorzugehen und ihre Urheberrechte einzufordern.
„Wir sprechen hier von massenhaften Urheberrechtsverletzungen in gewerblicher Form. Wenn die Betreiber dieser Seiten rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können, müssen als ultima ratio Access Provider wie die Telekom bei der Bekämpfung der Internetpiraterie mitwirken. Dies hat der BGH nun in seinem Urteil bestätigt“, erläutert Dr. Harald Heker. „Uns ist bewusst, dass die Sperrung einer Website ein starker Eingriff ist. Doch wenn wir gegen die Betreiber dieser rechtsverletzenden Websites nicht vorgehen können, müssen durch Sperrung der entsprechenden Seite derartige Rechtsverletzungen zumindest erschwert werden.“
International sind Websperren bereits üblich: So haben beispielsweise die Gerichte in Großbritannien, Italien, Spanien oder Österreich die Zulässigkeit von Websperren anerkannt und setzen solche Sperren in schwerwiegenden Fällen in Zusammenarbeit mit den Internetprovidern bereits um. Auch der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Jahr 2014 geurteilt, dass Websperren grundsätzlich zulässig sein können, hatte die Klärung der Details aber den nationalen Gerichten überlassen.