Für die Europäische Kommission wie auch für das Europäische Parlament steht bei der Modernisierung des EU-Urheberrechts der faire Interessenausgleich zwischen allen Beteiligten im Vordergrund. Im Mai hat die Kommission ihre
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg urteilte heute, dass YouTube für die auf seiner Plattform von Dritten bereitgestellten Inhalte als Störer haftet. Die grundsätzliche Verantwortung YouTubes im Rahmen der Störerhaftung wurde damit in zweiter Instanz bestätigt. Erhält YouTube einen Hinweis auf Rechtsverletzungen, hat die Google-Tochter zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, rechtlich geschützte Werke auf ihrer Plattform nicht mehr in Deutschland zugänglich zu machen. In einem anderen Verfahren hatte das Landgericht München I gestern eine Klage der GEMA auf Schadensersatz abgewiesen. YouTube wird derzeit im aktuellen Rechtsrahmen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf der Plattform wirtschaftlich nicht zur Verantwortung gezogen.