Gericht entscheidet pro Musikschaffende: GEMA setzt sich gegen SUNO durch und definiert Maßstäbe für internationales Urheberrecht

Die GEMA hat im Rechtsstreit gegen SUNO, eine US-amerikanische Anbieterin von KI-generierten Audioinhalten, einen weiteren wegweisenden Erfolg erzielt. Das Landgericht München stellte fest, dass SUNO durch das Training mit weltbekannten Songs aus dem Repertoire der GEMA in den USA, aber auch durch deren Speicherung und Wiedergabe in Europa gegen geltendes amerikanisches und deutsches Urheberrecht verstößt.

Damit bestätigt das Gericht die Position der GEMA: Die Verwertung sowie die Wiedergabe der Musikstücke aus dem GEMA Repertoire unterliegen einer Lizenzpflicht und die Anbieter müssen den Urheberinnen und Urhebern eine Vergütung zahlen. Die Entscheidung ist der zweite gerichtliche Erfolg der GEMA in einem Verfahren gegen KI-Anbieter. Bereits im November 2025 hatte das Landgericht zugunsten der GEMA in einem Rechtsstreit gegen OpenAI geurteilt.

Die GEMA hatte am 21. Januar 2025 Klage gegen SUNO beim Landgericht München eingereicht, um auf diesem Weg das Recht ihrer Mitglieder auf eine Vergütung für die Nutzung ihrer Werke durchzusetzen. Trotz Aufforderung zur Lizenzierung hatte SUNO nicht reagiert. Die generative KI von SUNO ermöglicht es, durch einfache Befehle (Prompts) abspielbare Audioinhalte zu erzeugen, die den Originalsongs „Forever Young“, „Atemlos“, „Mambo No. 5“, „Rasputin“, „Big in Japan“ sowie „Daddy Cool“ zum Verwechseln ähnlich sind. Dass die Systeme mit diesen und anderen Werken der GEMA trainiert wurden, ohne eine Lizenzvergütung zu zahlen, hatte SUNO im Vorfeld bereits eingestanden, die Vergütungspflicht aber stets bestritten. Dem erteilte die 42. Kammer des Landgerichts München eine deutliche Absage. Die GEMA konnte zudem dokumentieren, dass das System Inhalte speichert und ausgibt, die in Melodie, Harmonie und Rhythmus weitgehend mit den weltbekannten Werken übereinstimmen. Auch hier folgt das Gericht der Einschätzung der GEMA, dass SUNO für die systematische Nutzung des GEMA Repertoires und dessen wirtschaftlicher Verwertung einer Lizenzpflicht unterliegt.

SUNO selbst verfolgt ein gewinnorientiertes Geschäftsmodell und verlangt von den Nutzerinnen und Nutzern der Premium-Version des KI-Tools eine Abogebühr. Erstmals entschied dabei ein Gericht in Europa über das Training der Systeme in den USA. Auch nach dem dort geltenden amerikanischen Urheberrecht hätten die Anbieter eine Lizenz von der GEMA erwerben müssen, urteilte das Landgericht.

Dr. Tobias Holzmüller, CEO der GEMA, kommentiert die Entscheidung: „Menschliche Kreativität ist die Grundlage jeder generativen KI. Ohne den Menschen ist die künstliche Intelligenz nichts. Die Kammer hat heute deutlich gemacht: KI-Modelle, die auf dem Diebstahl geistigen Eigentums beruhen, sind von der Rechtsordnung nicht geschützt. KI-Anbieter müssen Lizenzen erwerben und dürfen sich nicht kostenlos an den Werken unserer Mitglieder bedienen. Dabei hat das Gericht heute den Kulturstandort Europa maßgeblich gestärkt. Wenn Systeme in Europa betrieben werden, kann auch vor europäischen Gerichten geklagt werden. Dies ist für die Rechtsdurchsetzung entscheidend.“

Dr. Kai Welp, General Counsel der GEMA, ergänzt: „Erstaunlich ist, dass die KI-Systeme offenbar in erheblichem Umfang beinahe vollständige Werke speichern. Dies konnten wir mit unseren Verfahren belegen und auch die neuere wissenschaftliche Literatur deutet darauf hin, dass dies nur die Spitze des Eisbergs ist. Sehr erfreulich ist auch, wie die Rechtslage in den USA bewertet wird, und, dass wir unabhängig davon, wo das Training stattfindet, in München klagen können. Das ist ein riesiger Schritt für die Kreativen. Um unsere Rechte wirksam durchzusetzen und zu verhindern, dass Anbieter in urheberrechtsfeindliche Länder ausweichen, werden wir jedoch auch die Unterstützung des europäischen Gesetzgebers brauchen.“

Dr. Ralf Weigand, Aufsichtsratvorsitzender der GEMA, betont: „Heute ist ein bedeutender Tag für Musikschaffende auf der ganzen Welt. Dieses Urteil sendet ein starkes internationales Signal: Kreativität hat einen Wert, und die Rechte von Urheberinnen und Urhebern gelten auch im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz. Die GEMA hat damit nicht nur für ihre über 100.000 Mitglieder, sondern für Kreative weltweit ein wichtiges Zeichen gesetzt. Dass wir unsere Rechte nun auch u.a. in den USA geltend machen können, gibt Musikschaffenden Rückenwind und Hoffnung in einer Zeit tiefgreifender Umbrüche.”

Bereits im November 2025 hat die GEMA eine Klage gegen OpenAI vor dem Landgericht München gewonnen. Das Gericht bestätigte, dass OpenAI geschützte Songtexte von GEMA Mitgliedern speichere und wiedergebe, ohne dafür Lizenzen erworben, beziehungsweise die Urheberinnen und Urheber der genutzten Werke vergütet zu haben. OpenAI hat Berufung gegen das Urteil vor dem Oberlandesgericht München eingereicht. Mit der aktuellen Klage gegen SUNO weitet die GEMA ihre Aktivitäten nun auch auf ihren Kernbereich aus, nämlich die Lizenzierung von abspielbaren Musiktiteln. In den USA ist das KI-Tool von SUNO bereits Gegenstand einer Klage der Musikindustrie, in Europa hingegen ist die Klage der GEMA die erste gegen einen der führenden Anbieter von KI-Musiktools.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von über 100.000 Mitgliedern (Komponistinnen und Komponisten, Textdichterinnen und Textdichter, Musikverlage) sowie von über zwei Millionen Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

 

Beispiele von KI-generierten Songs und Originalsongs sowie FAQ: www.gema.de/klage-suno-ai
Informationen zum KI-Lizenzierungsmodell, Statements, Facts & Figures rund um „KI und Musik“ finden Sie im digitalen KI-Dossier der GEMA
KI-Charta der GEMA
GEMA Studie „KI und Musik“ (2024)

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